Allgemeine Verkaufsbedingungen – Stand 01.06.2003

1.     Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

2.     Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Liefervereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

3.     Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Abschlussgebühr für Bahnwaggons, Rollgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht für Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

4.     Für die Bestimmung des Gewichtes der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

5.     Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Verkäufer die Nachfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens
der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers
zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Schadenersatzansprüche wegen Rücktritts
sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung/teilweiser Nichtlieferung ist der Schadenersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

6.     Die Gefahr geht – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

7.     Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann der Verkäufer innerhalb einer mit dem Besteller vereinbarten angemessenen verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen.

8.     Die Preise der übergebenen Preisliste verstehen sich in Euro ab Werk zu den angegebenen Abnahmemengen in Deutschland, einschließlich Verpackungskosten, sofern nichts anderes vereinbart ist oder gesonderte Berechnung erfolgt. Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

9.     Die Rechnungsbeträge sind gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auf­trags­bestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Im Rahmen von Erstgeschäften, Exporten oder bei Auftreten rechtsgeschäftlicher Risiken erfolgt eine grundsätzliche Umstellung der Zahlungsweise auf Vorkasse gegen Proformarechnung bei kulanter Handhabung. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum, das gilt auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen noch zu begleichen sind. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückhaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nicht zulässig. Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug; der Verkäufer ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch aber in Höhe von 7 % zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Reisende und Verkaufsfahrer sind zum Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt; ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesent­lichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Der Verkäufer ist in diesem Falle auch berechtigt, jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Verkäufer steht es frei, welches Recht er bezüglich eines jeden einzelnen Vertrages ausüben will.

10.    Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Sind am Verladeort durch neutrale Probenehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Für verarbeitete Lieferung oder nach Weiterversand können Gewährleistungsansprüche nur bei Vorliegen neutral gezogener Proben geltend gemacht werden. Neutral gezogenen Proben gleich stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalstücke. Das Gleiche gilt für Reststücke oder Produktionschargen beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Führt die Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel, ist der Besteller zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mangelhaftung. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften steht dem Käufer wahlweise das Recht zur Wandlung, Minderung oder zum Schadenersatz zu. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden obliegt dem Verkäufer jedoch nur, soweit diese Gegenstand der Zusicherungserklärung waren. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für leichte Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch zu Gunsten seiner Mitarbeiter, bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Darüber hinaus bestehen Schaden­ersatzansprüche nur, wenn dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Anwendungspatente und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind. Soweit eine EAN-Codierung zur Anwendung kommt, wird der Verkäufer auf Lesbarkeit achten. Eine Haftung für Lesbarkeit kann seitens des Verkäufers jedoch nicht übernommen werden.

11.    Durch anstandslose Annahme der Lieferung seitens des ersten Frachtführers wird jede Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung aus­geschlossen. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladehilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Besteller. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel ist sofort nach Entleerung franko in gutem gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung angeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergut-Annahmestelle vorzunehmen. Für Leihverpackung sowie Ladehilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von vier Wochen. Sind Leihverpackungen oder Ladehilfsmittel nicht zurückgegeben oder durch Nichtbeachtung der Wünsche des Verkäufers unbrauchbar geworden, behält sich der Verkäufer vor, sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu berechnen. Für die über die genannten Fristen hinausgehende Zeit werden Mietgebühren berechnet. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des Leergutes. Alle Verpackungen, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Leihverpackungen bezeichnet sind, werden nicht zurückgenommen.

12.    Die Lieferung bleibt bis zur völligen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen und Kosten, bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärung geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt, im Falle der Ziffer 9 letzter Absatz und der Beantragung des Konkurses, eines Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert, vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benachrichtigen und dem Schuldner die Abtretung einzureichen. Sofern der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung dessen Gesamtforderung um 25 % übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe vollständig bezahlter Lieferungen nach Wahl des Verkäufers. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Es liegt darin, auch wenn nachträgliche Teilzahlung gestattet wurde, kein Rücktritt vom Vertrag.

13.    An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

14.    Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, seine Produkte nur an Geschäfte zu liefern, die nach der Art ihrer Ausstattung in der Lage sind, die Produkte durch ausreichende Sortierung, verkaufsfördernde Auslage der Produkte im Verkaufsraum und im Schaufenster hinreichend anzubieten. Die gelieferte Ware darf nur unverändert in Originalverpackung verkauft werden.

15.    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

16.    Eine Ergänzung durch gesonderte Lieferbedingungen des Verkäufers für bestimmte Lieferungen bleibt vorbehalten. Werden sie vom Verkäufer dem Geschäft zugrunde gelegt, werden sie Bestandteil dieser Bedingungen. Stehen sie im Widerspruch zu Einzelregelungen dieser Bedingungen, geht die gesonderte Regelung der Einzelbestimmungen diesen Bedingungen vor.

17.    Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen zu beweglichen Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen bzw. des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

18.    Erfüllungsort – soweit gesetzlich zulässig – für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Wittenberg, soweit nichts anderes vereinbart wird. Unsere Lieferungen erfolgen im Namen und für Rechnung der Schladitz milwa GmbH zu unseren Bedingungen.